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Regulierungen

Spielplatzkontrolle

Eine Verpflichtung zur Kontrolle und Wartung der Spielplätze wird für alle Betreiber von Spielplätzen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit dem §823 Abs. 1 begründet:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Unser geschultes und vom TÜV verifiziertes Personal übernimmt gerne die Verantwortung und führt Ihre Spielplatzkontrollen  nach DIN EN 1176 und DIN 18034 für Sie durch!

 

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